12 ein grobes Selbstverschulden des Beschuldigten sel. als verantwortlichen Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG, welches einen solch hohen Wirkungsgrad aufweist und derart ausserhalb des normalen Geschehens erscheint, dass die durch das Strafverfahren bzw. die Haft verursachte Abwesenheit des Beschuldigten sel. nach wertender Betrachtungsweise rechtlich ohnehin nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).