Wenn das Knowhow des Beschuldigten sel. immer noch von massgebender Bedeutung für die Erwirtschaftung eines Gewinns bzw. sogar den Bestand des Unternehmens gewesen sein sollte, hätte er bereits Wochen oder Monate vor dem Strafverfahren in dieser Hinsicht (nicht nur organisatorisch) eine Stellvertreterlösung aufgleisen müssen, da er offenbar seit Längerem kaum noch in der Lage war, sich angemessen um das Unternehmen zu kümmern. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, er auch unmittelbar in den Wochen vor dem Strafverfahren seine Arbeit vernachlässigt und sich Mitte Februar 2018 ohne ein Lebenszeichen ins Ausland abgesetzt hat, begründet