Der Umstand, dass er nach der polizeilichen Anhaltung mit dem stellvertretenden Geschäftsführer in Kontakt trat und angab, sich um die geschäftlichen Belange in gewohnter Aufteilung kümmern zu wollen, ändert nichts daran und ist mit Blick auf die vorherige Ausgangslage auch kein Hinweis, dass es ihm damit tatsächlich ernst damit war. Diese Ausgangslage zeigt daher auch Folgendes: Wenn das Knowhow des Beschuldigten sel.