Mitte Februar 2018 überstürzt, ohne irgendwelche Benachrichtigungen und ohne erreichbar zu sein, ins Ausland gefahren, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihm die Belange seines Unternehmens gleichgültig waren und nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte sel. hätte sich ohne Untersuchungshaft erfolgreich um das Geschäft gekümmert. Der Umstand, dass er nach der polizeilichen Anhaltung mit dem stellvertretenden Geschäftsführer in Kontakt trat und angab, sich um die geschäftlichen Belange in gewohnter Aufteilung kümmern zu wollen, ändert nichts daran und ist mit Blick auf die vorherige Ausgangslage auch kein Hinweis, dass es ihm damit tatsächlich ernst damit war.