im Unternehmen vor dem Strafverfahren bzw. einen Kausalzusammenhang auszusagen vermögen. Ausserdem muss mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bezweifelt werden, dass der Beschuldigte sel. das Unternehmen weiterhin geleitet hätte, wenn er in Freiheit gewesen wäre. Bereits ein Jahr vor dem Strafverfahren zeichnete sich ab, dass der Beschuldigte sel. immer weniger willens oder in der Lage war, die Geschäfte zu führen. Eine mehrmonatige Abwesenheit musste bereits kompensiert werden. Zudem war der Beschuldigte sel.