Ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang lässt sich nicht feststellen (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen). Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 erwähnten Aussagen von anderen Personen betreffend den Geschäftsmann A.________ sel. (er sei erfolgreicher Geschäftsmann bzw. Genie in seinem Berufsfeld) sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern (pag. 7040 f.). Es handelt sich um allgemeine Angaben, welche nichts über die damals aktuelle Situation oder die Unabdingbarkeit des Beschuldigten sel. im Unternehmen vor dem Strafverfahren bzw. einen Kausalzusammenhang auszusagen vermögen.