2259, Z. 340). Aus den Aussagen seiner Ex- Ehefrau K.________, des Beschwerdeführers 1 sowie von H.________ ergeben sich dementsprechend keine Hinweise dafür, dass die Nichtverfügbarkeit des Beschuldigten sel. infolge des Strafverfahrens der Grund ist, dass die D.________ AG weniger Umsatz erzielt und eine allenfalls geringere Rentabilität aufgewiesen hat (vgl. dazu auch Einvernahme K.________ vom 17. Februar 2018, pag. 2129, Z. 119 ff., sowie Beschwerdeführer 1 vom 19. Februar 2018, pag. 2170, Z. 336 ff.). Ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang lässt sich nicht feststellen (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen).