Er war bereits 2017 wegen eines Depressions- und Alkoholproblems mehrere Monate abwesend. Aus einem Bericht vom 30. März 2017 an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde geht hervor, dass der Beschuldigte sel. dem Spital R.________(Ort) für einen stationären Alkoholentzug auf der Intensivstation zugewiesen wurde, nachdem laborchemisch ein Blutalkoholspiegel von 3.92 Promille festgestellt worden war (pag. 4673). Der Beschuldigte sel. war ebenfalls in den Wochen vor dem Strafverfahren kaum anwesend. Es kann daher keine Rede davon sein, das fachliche Knowhow des Beschuldigten sel. sei von einen Tag auf den anderen weggefallen.