zu machen, stehen den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 + 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 und der Beschwerde diametral entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sel. die Geschäfte schon seit Längerem vernachlässigt hatte. Er war bereits 2017 wegen eines Depressions- und Alkoholproblems mehrere Monate abwesend.