2166, Z. 130 ff.). Der Beschuldigte sel. habe kürzer treten wollen (Z. 352 f.). Seit dem Vorfall mit dem Alkohol sei er nie mehr richtig zurück an die Arbeit gekommen (Z. 357 f.). Es habe viele offene Baustellen gegeben und es sei dem Beschuldigten sel. über den Kopf gewachsen (pag. 2171 Z. 378 f.). 7.4 Diese glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von Personen, die kein Interesse daran haben, falsche Aussagen gegenüber dem Beschuldigten sel. zu machen, stehen den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 + 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 und der Beschwerde diametral entgegen.