10 kaum gearbeitet hatte (pag. 2129, Z. 124 ff.; pag. 2166, Z. 128; pag. 2245, Z. 20-39 sowie pag. 2253, Z. 37 ff.; vgl. auch pag. 4667 ff. [edierte Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde]). Der Beschuldigte sel. habe auch vor der Eröffnung des Strafverfahrens nur noch sehr unregelmässig gearbeitet. Ins Geschäft sei er fast nicht gekommen (Einvernahme von K.________ vom 17. Februar 2018, pag. 2127, Z. 63 f., pag. 2128, Z. 96 ff., pag. 2129, Z. 119 ff., Z. 157; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 15. Februar 2018, pag.