den geltend gemachten Gewinn erwirtschaftet. Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 vorgenommene Schadensberechnung sowie das ins Recht gelegte Schreiben von Fürsprecher J.________ vom 20. September 2018, wonach das Unternehmen aufgrund der andauernden Inhaftierung in besorgniserregende Schieflage geraten sei, stellen letztlich nicht mehr als Parteibehauptungen dar. Aus den Umsatztabellen (vgl. Beilagen 8, 24 und 25 des Beilagenordners 2), welche nicht das Geschäftsjahr, sondern jeweils das Kalenderjahr betreffen, geht zwar hervor, dass es ab 2019 zu einer massgeblichen Umsatzeinbusse gekommen ist (2017: CHF 3'581'588.65;