Der in den Steuererklärungen deklarierte zu verteilende Gewinn und das steuerbare Gesamtkapital blieben hingegen in den Jahren 2016 bis 2019 konstant, weshalb sich daraus keine Rückschlüsse auf eine massgeblich geringere Rentabilität des Unternehmens nach der Einleitung des Strafverfahrens ableiten lassen. Aufgrund der eingereichten Belege kann zusammenfassend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die D.________ AG hätte für die Jahre 2018 bis 2020 ohne Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft des Beschuldigten sel. den geltend gemachten Gewinn erwirtschaftet.