auf ungerechtfertigte Art und Weise in Haft gekommen und das fachliche Knowhow vom einen Tag auf den anderen weggefallen sei, floriert und eine gute Performance an den Tag gelegt habe. Zur Begründung des Schadens reichten die Beschwerdeführer 1 + 2 die Steuererklärungen 2013 bis 2019, die AHV-Lohnbescheinigungen 2017 und 2020, die Umsatztabellen der D.________ AG 2017 bis 2019 sowie die Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juni 2018 und 13. Juli 2020 betreffend Steuerwert der Namenaktien der D.________ AG ein. Die Beschwerdeführer 1 + 2 nahmen zudem eine Schadensberechnung vor.