81 der Beschwerde, in den Akten BK 21 508 und 509). Es ist bei dieser Ausgangslage zudem nicht an der Beschwerdekammer, weitere Dokumente nachzufordern, sollten die eingereichten Unterlagen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreichen. 6.3 Die Beschwerdeführer 1 + 2 verlangen insgesamt eine Entschädigung von CHF 2'766'940.00 für die wirtschaftlichen Einbussen des Nachlasses aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: