Den Beschwerdeführern 1 + 2 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2021 Frist zur Stellung von Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gesetzt (pag. 6894). Mit Eingabe vom 9. April 2021 kamen sie dieser Aufforderung nach und bezifferten ihre Ansprüche unter Beilage zahlreicher Dokumente (pag. 7019 ff. sowie Beilagenordner 2). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. Es ergeben sich keine Hinweise, dass das Verfahren nicht spruchreif ist (vgl. Rz. 81 der Beschwerde, in den Akten BK 21 508 und 509).