Der Anspruch ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), was aber gemäss Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2.) nicht bedeutet, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Den Beschwerdeführern 1 + 2 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2021 Frist zur Stellung von Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gesetzt (pag.