Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Als Massstab der Obliegenheit zur Schadensminderung gilt das Verhalten, welches vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden alleine haftbar wäre (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 ff. zu Art. 429 StPO). 6.2 Der Anspruch ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (Art.