Damit sind auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder eine andere mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn zu ersetzen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind.