Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Zu ersetzen ist sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist.