Auch ersetzt wird der Schaden, welcher der beschuldigten Person aus der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens erwachsen ist. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d. h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht.