7 scheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges (Art. 207 ff. und Art. 212 ff.) oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Auch ersetzt wird der Schaden, welcher der beschuldigten Person aus der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens erwachsen ist.