Wird das Verfahren aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt, kann der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO von den Erben geltend gemacht werden, die nach Art. 560 Abs. 1 ZGB in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers kraft Universalsukzession nachfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2). Art. 429 Abs. 2 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht.