6. Rechtliche Grundlagen 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Wird das Verfahren aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt, kann der Entschädigungsanspruch nach Art.