Der Umstand, dass sich der Beschuldigte sel. mit seinem Verhalten dringend verdächtig gemacht hat und er erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen wurde, ändert daran nichts. Die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für eine Verweigerung der Entschädigung sind folglich nicht gegeben. Entsprechend sind die Entschädigungsansprüche materiell zu prüfen. 6 III. Materiell-rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Einbussen