Es besteht weiter keine zivilrechtliche Pflicht des Konkubinatspartners, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen und/oder als Beschuldigter Aussagen zu machen. Ein zivilrechtlich vorwerfbares und adäquat kausales Verhalten für die Einleitung des Strafverfahrens bzw. dessen erschwerte Durchführung lässt sich daher durch die überstürzte Abreise des Beschuldigten sel. ins Ausland oder sein Verhalten im Strafverfahren (Ausübung des Aussageverweigerungsrechts) ebenfalls nicht begründen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte sel.