Es ist weder aktenmässig erstellt noch hinreichend begründet, dass bei einer um ein paar Minuten früheren Alarmierung weniger umfangreiche Abklärungen zum Tod des Opfers sel. notwendig gewesen wären. Sofern die fehlende Alarmierung überhaupt ein rechtsgenüglich nachgewiesenes zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, kann dieses jedenfalls nicht als adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens oder dessen erschwerte Durchführung bezeichnet werden. Es besteht weiter keine zivilrechtliche Pflicht des Konkubinatspartners, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen und/oder als Beschuldigter Aussagen zu machen.