Aus den Akten ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, wie viele Minuten früher eine Alarmierung durch den Beschuldigten sel. tatsächlich hätte erfolgen können und insbesondere was dies für den Brandverlauf bzw. den Zustand der Leiche für Auswirkungen gehabt hätte. Da es gemäss den Brandermittlungen im Raum mit der Leiche zuerst gebrannt hatte, kann jedenfalls nicht mit einem genügend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die frühere Alarmierung hätte zu einer Rettung bzw. massgeblich besseren Erhaltung der Leiche geführt und damit die Durchführung des Strafverfahrens erleichtert. Es ist weder aktenmässig erstellt noch hinreichend begründet,