5 Lebenspartner des Opfers sel. handelte, er sich ca. um 15.00 Uhr, also ca. eine Stunde vor der Meldung über den Vollbrand, noch am Domizil des Opfers aufgehalten hatte, er in der Folge ab 15.30/15.45 Uhr nicht mehr gesehen wurde und nicht mehr erreichbar war und mit seinem Camper über einen unbewachten Grenzübergang die Schweiz Richtung Frankreich verlassen hatte. Zudem wurden am Tag nach dem Brand Hinweise auf Brandbeschleuniger gefunden (pag. 0036), was für ein Delikt und gegen einen Unfall sprach.