Der Beschuldigte sel. habe sich aber bewusst dagegen entschieden und damit die Einleitung des Verfahrens, insbesondere aber die Durchführung desselben erschwert. Hätte nämlich der Beschuldigte sel. die Rettungskräfte alarmiert – was ausgehend von den obigen Ausführungen zu einem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, bevor dies durch andere Personen, namentlich Nachbarn des Opfers sel., erledigt worden sei – wäre das Holzhaus möglicherweise nicht vollständig den Flammen erlegen und hätte das Opfer sel. allenfalls gerettet werden können; zumindest wäre der Leichnam besser erhalten gewesen.