128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) habe er eine rechtliche Pflicht zur Leistung von Nothilfe. Darüber hinaus sei auch auf der Internetseite der Schweizer Behörden (https://www.ch.ch/de/brand) als Handlungsanweisung im Brandfall vermerkt: «Bewahren Sie Ruhe und halten Sie sich an die drei goldenen Verhaltensregeln: alarmieren – retten – löschen». Diese Verhaltensregeln seien allgemein gültig und allgemein bekannt. Der Beschuldigte sel. habe sich aber bewusst dagegen entschieden und damit die Einleitung des Verfahrens, insbesondere aber die Durchführung desselben erschwert.