nach dem Verlassen der Schweiz in Frankreich getroffen hatte, den Schluss, der Beschuldigte sel. habe sich kurz vor 16.00 Uhr noch beim Haus des Opfers befunden und dort die Hunde geholt. Er müsse gewusst haben, dass es brenne und sich das Opfer im Haus befinde. Trotzdem habe er nicht die Feuerwehr alarmiert und auch keine Rettungsversuche unternommen. Gestützt auf Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) habe er eine rechtliche Pflicht zur Leistung von Nothilfe.