Zu prüfen bleibt, ob ihm im oben beschriebenen Sinne eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. 5.4 Die Vorinstanz zog mit Blick auf die ausgewerteten Daten des Fahrzeuges des Beschuldigten sel. sowie die Aussagen von F.________ (Mutter des Beschuldigten sel., pag. 2208, Z. 108 ff.) und G.________ (pag. 2973 ff., Z. 87 ff., 148 ff., 369 ff. sowie Z. 460 ff.), welche der Beschuldigte sel. nach dem Verlassen der Schweiz in Frankreich getroffen hatte, den Schluss, der Beschuldigte sel. habe sich kurz vor 16.00 Uhr noch beim Haus des Opfers befunden und dort die Hunde geholt.