Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 5.3 Der Beschuldigte sel. bestritt stets seine Täterschaft. Zufolge Bestreitung und seines späteren Versterbens bleibt die Todesursache des Opfers unklar, womit Suizid, Unfallfolge, natürlicher Tod oder Fremdeinwirkung im Raum bleiben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens kann der Beschuldigte sel. dafür nicht in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden. Zu prüfen bleibt, ob ihm im oben beschriebenen Sinne eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.