vom 17. Dezember 2009, E. 3.2; GRIESSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 430 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten zwar nicht dem Beschuldigten sel. bzw. seinem Nachlass aufgebürdet werden (das wurde auch bereits rechtskräftig entschieden). Die Kostenpflicht kann aber dennoch (theoretisch) geprüft werden. Wäre der Beschuldigte sel. im Falle einer Einstellung zu Lebzeiten kostenpflichtig geworden, präjudiziert dies auch die Entschädigungsfrage und gilt auch für den Nachlass, wenn erst nach dem Tod des Beschuldigten sel.