Die Bestimmung, wonach dem Beschuldigten bei Vorliegen von verwerflichem Benehmen eine Entschädigung verweigert werden kann, darf laut Bundesgericht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Entschädigung auch gegenüber dem Nachlass der beschuldigten Person verweigert werden kann, wenn erst nach deren Tod über die Entschädigungsfolge zu entscheiden ist. Eine Entschädigung an den Nachlass kann somit unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter welchen sie nach den massgeblichen Bestimmungen gegenüber dem noch lebenden Beschuldigten verweigert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2009