Auch im Falle des Todes der beschuldigten Person ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4.). Die Bestimmung, wonach dem Beschuldigten bei Vorliegen von verwerflichem Benehmen eine Entschädigung verweigert werden kann, darf laut Bundesgericht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Entschädigung auch gegenüber dem Nachlass der beschuldigten Person verweigert werden kann, wenn erst nach deren Tod über die Entschädigungsfolge zu entscheiden ist.