Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Auch im Falle des Todes der beschuldigten Person ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4.).