5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO, da der Beschuldigte sel. das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht bzw. dessen Durchführung erschwert habe. Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 5 zu Art. 430 StPO). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1).