Mit Verfügung vom 12. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführer 1 + 2 Kenntnis. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer 2 die Eingabe vom 10. April 2024 weder eigenhändig unterzeichnet hatte noch eine Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers 1 aktenkundig ist und setzte dem Beschwerdeführer 2 eine Frist von 5 Tagen, um die Eingabe vom 10. April 2024 eigenhändig zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 2 am 16. April 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 17. April 2024) nach.