Mit gemeinsamer Eingabe vom 10. April 2024 teilten die Beschwerdeführer 1 + 2 mit, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, und stützten sich auf ihre «Eingabe sowie deren Ausführungen». Mit Verfügung vom 12. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführer 1 + 2 Kenntnis.