2 2. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts verfügte die Verfahrensleitung am 28. März 2024, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 24 126 + 127 fortgeführt werde und gab den Parteien Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. März 2024 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. Mit gemeinsamer Eingabe vom 10. April 2024 teilten die Beschwerdeführer 1 + 2 mit, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, und stützten sich auf ihre «Eingabe sowie deren Ausführungen».