und verfügte die Vereinigung dieser Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 21 508. Der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 + 2 wurde betreffend der mit Beschluss des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2021 verfügten Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerden wurden mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 17. Mai 2022 abgewiesen. In der Folge führten die D.________ AG sowie die Beschwerdeführer 1 + 2 Beschwerde in Strafsachen.