, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der D.________ AG sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 + 2) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schäden bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen;