Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 126+127 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Entschädigung (Einstellung) / DNA + üED – Neubeurteilung Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 508 vom 17. Mai 2022 Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Formelles 1. A.________ sel. (nachfolgend: auch Beschuldigter sel.) wurde vom Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) am 16. Oktober 2020 wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Am 19. Oktober 2020 meldete er Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 6656; Akten PEN 20 125 [sollte nichts Anderes vermerkt sein, sind im Folgenden diese Akten gemeint und es wird darauf verzichtet, diese explizit zu nennen]). A.________ sel. verstarb am 20. November 2020. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 stellte das Regionalge- richt das Strafverfahren gegen A.________ sel. deshalb ein, verwies die Straf- und Zivilklagen auf den Zivilweg und legte die Nebenfolgen des Beschlusses fest. In diesem Zusammenhang wurde der antragstellenden Dritten, der D.________ AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer A.________ sel. war, sowie den Erben von A.________ sel., B.________ und C.________, keine Entschädigung zuge- sprochen (Dispositivziffern 8 und 9). Dagegen reichten die D.________ AG sowie B.________ und C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Be- schwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der D.________ AG sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer 1 + 2) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schä- den bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerden an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 18. November 2021 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) gestützt auf die Beschwerden ein Beschwerdeverfahren (BK 21 508 [D.________ AG] und BK 21 509+510 [Beschwerdeführer 1 + 2]) und verfügte die Vereinigung dieser Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 21 508. Der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 + 2 wurde betreffend der mit Beschluss des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2021 verfügten Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerden wurden mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 17. Mai 2022 abgewiesen. In der Folge führten die D.________ AG sowie die Be- schwerdeführer 1 + 2 Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 7B_12/2022 vom 13. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss der Beschwerdekammer insofern auf, als die StPO-Beschwerden der Beschwerdeführer 1 + 2 abgewiesen worden waren. Die Sache wurde insoweit zu neuem Entscheid und neuer Kostenregelung an die Beschwerdekammer zurück- gewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wurde. 2 2. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts verfügte die Verfahrensleitung am 28. März 2024, dass das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 24 126 + 127 fortgeführt werde und gab den Parteien Gelegenheit, abschlies- sende Bemerkungen einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. März 2024 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. Mit ge- meinsamer Eingabe vom 10. April 2024 teilten die Beschwerdeführer 1 + 2 mit, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, und stützten sich auf ihre «Eingabe sowie deren Ausführungen». Mit Verfügung vom 12. April 2024 nahm und gab der Verfah- rensleiter vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsan- waltschaft sowie den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführer 1 + 2 Kenntnis. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer 2 die Eingabe vom 10. April 2024 weder eigenhändig unterzeichnet hatte noch eine Vollmacht zuguns- ten des Beschwerdeführers 1 aktenkundig ist und setzte dem Beschwerdeführer 2 eine Frist von 5 Tagen, um die Eingabe vom 10. April 2024 eigenhändig zu unter- zeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer 2 am 16. April 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 17. April 2024) nach. 3. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). 4. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2. f., dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Parteistellung der Beschwerdeführer 1 + 2 verneint habe. Diese folgten als Erben des A.________ sel. in die Rechtsstel- lung des Erblassers nach und dürften entsprechend auch einen Entschädigungs- anspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machen, weshalb ihre Entschä- digungsforderungen für wirtschaftliche Einbussen in der Sache zu beurteilen seien. 3 II. Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO, da der Beschuldigte sel. das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft ver- ursacht bzw. dessen Durchführung erschwert habe. Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert mit derje- nigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 5 zu Art. 430 StPO). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Auch im Falle des Todes der beschuldigten Person ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4.). Die Bestimmung, wonach dem Beschuldigten bei Vorliegen von verwerflichem Beneh- men eine Entschädigung verweigert werden kann, darf laut Bundesgericht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Entschädigung auch gegenüber dem Nachlass der beschuldigten Person verweigert werden kann, wenn erst nach deren Tod über die Entschädigungsfolge zu entscheiden ist. Eine Entschädigung an den Nachlass kann somit unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter welchen sie nach den massgeblichen Bestimmungen gegenüber dem noch lebenden Be- schuldigten verweigert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 3.2; GRIESSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 430 StPO). Man- gels gesetzlicher Grundlage können die Kosten zwar nicht dem Beschuldigten sel. bzw. seinem Nachlass aufgebürdet werden (das wurde auch bereits rechtskräftig entschieden). Die Kostenpflicht kann aber dennoch (theoretisch) geprüft werden. Wäre der Beschuldigte sel. im Falle einer Einstellung zu Lebzeiten kostenpflichtig geworden, präjudiziert dies auch die Entschädigungsfrage und gilt auch für den Nachlass, wenn erst nach dem Tod des Beschuldigten sel. über die Entschädi- gungsforderungen zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210619 vom 28. No- vember 2022, E. 1.3 f.). 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konventi- on vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbin- den, wenn sie – persönlich zu Lebzeiten – in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachge- wiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfba- ren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn das gegen ei- 4 ne Verhaltensnorm verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschul- digten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Straf- verfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162, E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 5.3 Der Beschuldigte sel. bestritt stets seine Täterschaft. Zufolge Bestreitung und sei- nes späteren Versterbens bleibt die Todesursache des Opfers unklar, womit Suizid, Unfallfolge, natürlicher Tod oder Fremdeinwirkung im Raum bleiben. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens kann der Beschuldigte sel. dafür nicht in die strafrechtli- che Verantwortung genommen werden. Zu prüfen bleibt, ob ihm im oben beschrie- benen Sinne eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. 5.4 Die Vorinstanz zog mit Blick auf die ausgewerteten Daten des Fahrzeuges des Beschuldigten sel. sowie die Aussagen von F.________ (Mutter des Beschuldigten sel., pag. 2208, Z. 108 ff.) und G.________ (pag. 2973 ff., Z. 87 ff., 148 ff., 369 ff. sowie Z. 460 ff.), welche der Beschuldigte sel. nach dem Verlassen der Schweiz in Frankreich getroffen hatte, den Schluss, der Beschuldigte sel. habe sich kurz vor 16.00 Uhr noch beim Haus des Opfers befunden und dort die Hunde geholt. Er müsse gewusst haben, dass es brenne und sich das Opfer im Haus befinde. Trotz- dem habe er nicht die Feuerwehr alarmiert und auch keine Rettungsversuche un- ternommen. Gestützt auf Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) habe er eine rechtliche Pflicht zur Leistung von Nothilfe. Darüber hinaus sei auch auf der Internetseite der Schweizer Behörden (htt- ps://www.ch.ch/de/brand) als Handlungsanweisung im Brandfall vermerkt: «Bewah- ren Sie Ruhe und halten Sie sich an die drei goldenen Verhaltensregeln: alarmie- ren – retten – löschen». Diese Verhaltensregeln seien allgemein gültig und allge- mein bekannt. Der Beschuldigte sel. habe sich aber bewusst dagegen entschieden und damit die Einleitung des Verfahrens, insbesondere aber die Durchführung des- selben erschwert. Hätte nämlich der Beschuldigte sel. die Rettungskräfte alarmiert – was ausgehend von den obigen Ausführungen zu einem Zeitpunkt möglich ge- wesen wäre, bevor dies durch andere Personen, namentlich Nachbarn des Opfers sel., erledigt worden sei – wäre das Holzhaus möglicherweise nicht vollständig den Flammen erlegen und hätte das Opfer sel. allenfalls gerettet werden können; zu- mindest wäre der Leichnam besser erhalten gewesen. Ein besser erhaltener Leichnam führe per se dazu, dass die Todesumstände wie die Todesursache oder der Todeszeitpunkt präziser hätten bestimmt werden können. Dies wiederum hätte die Durchführung des Strafverfahrens massiv erleichtert, da mutmasslich derart umfangreiche Abklärungen zum Tod des Opfers sel. sowie zum Brandhergang und zur Brandursache nicht notwendig gewesen wären. 5.5 Wie sich aus dem Haftbefehl gegen den Beschuldigten sel. vom 16. Februar 2018 ergibt, war nicht seine unterlassene Alarmierung des Brandes adäquat kausal für die Einleitung des Verfahrens, sondern der Umstand, dass es sich bei ihm um den 5 Lebenspartner des Opfers sel. handelte, er sich ca. um 15.00 Uhr, also ca. eine Stunde vor der Meldung über den Vollbrand, noch am Domizil des Opfers aufgehal- ten hatte, er in der Folge ab 15.30/15.45 Uhr nicht mehr gesehen wurde und nicht mehr erreichbar war und mit seinem Camper über einen unbewachten Grenzü- bergang die Schweiz Richtung Frankreich verlassen hatte. Zudem wurden am Tag nach dem Brand Hinweise auf Brandbeschleuniger gefunden (pag. 0036), was für ein Delikt und gegen einen Unfall sprach. Betreffend erschwerter Durchführung des Verfahrens infolge Nichtalarmierens bzw. mangels Rettungsversuchs ist auf Fol- gendes hinzuweisen: Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unter- lassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. April 2018 geht hervor, dass der spurenmässige Brandausgangspunkt sich auf das Schlafzimmer im Bereich des Doppelbetts eingrenzen liess, d.h. dem Fundort der Leiche (pag. 3326 und 3331). Aus den Akten ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, wie vie- le Minuten früher eine Alarmierung durch den Beschuldigten sel. tatsächlich hätte erfolgen können und insbesondere was dies für den Brandverlauf bzw. den Zu- stand der Leiche für Auswirkungen gehabt hätte. Da es gemäss den Brandermitt- lungen im Raum mit der Leiche zuerst gebrannt hatte, kann jedenfalls nicht mit ei- nem genügend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die frühe- re Alarmierung hätte zu einer Rettung bzw. massgeblich besseren Erhaltung der Leiche geführt und damit die Durchführung des Strafverfahrens erleichtert. Es ist weder aktenmässig erstellt noch hinreichend begründet, dass bei einer um ein paar Minuten früheren Alarmierung weniger umfangreiche Abklärungen zum Tod des Opfers sel. notwendig gewesen wären. Sofern die fehlende Alarmierung überhaupt ein rechtsgenüglich nachgewiesenes zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, kann dieses jedenfalls nicht als adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfah- rens oder dessen erschwerte Durchführung bezeichnet werden. Es besteht weiter keine zivilrechtliche Pflicht des Konkubinatspartners, sich den Behörden zur Verfü- gung zu stellen und/oder als Beschuldigter Aussagen zu machen. Ein zivilrechtlich vorwerfbares und adäquat kausales Verhalten für die Einleitung des Strafverfah- rens bzw. dessen erschwerte Durchführung lässt sich daher durch die überstürzte Abreise des Beschuldigten sel. ins Ausland oder sein Verhalten im Strafverfahren (Ausübung des Aussageverweigerungsrechts) ebenfalls nicht begründen. Der Um- stand, dass sich der Beschuldigte sel. mit seinem Verhalten dringend verdächtig gemacht hat und er erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen wurde, ändert daran nichts. Die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für eine Verweigerung der Ent- schädigung sind folglich nicht gegeben. Entsprechend sind die Entschädigungsansprüche materiell zu prüfen. 6 III. Materiell-rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Einbussen 6. Rechtliche Grundlagen 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Wird das Verfahren aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt, kann der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO von den Erben geltend gemacht werden, die nach Art. 560 Abs. 1 ZGB in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers kraft Universalsukzession nachfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2). Art. 429 Abs. 2 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausa- lzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Nach konstanter Rechtspre- chung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die unge- wollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 des OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1. mit zahlreichen Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio si- ne qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kau- salzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass Erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich er- 7 scheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges (Art. 207 ff. und Art. 212 ff.) oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen er- litten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Auch ersetzt wird der Schaden, welcher der beschuldigten Person aus der Verwal- tung des beschlagnahmten Vermögens erwachsen ist. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d. h. der gesamte Verdienstausfall während der gesam- ten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähig- keit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei diesbezüglich irrele- vant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Zu ersetzen ist sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausal- zusammenhang noch gegeben ist. Damit sind auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder eine andere mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde, wie auch Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen oder die Unterbringung bzw. Betreuung von Kindern sowie entgangener Gewinn zu ersetzen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtli- chen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind. Als Massstab der Obliegenheit zur Schadensminderung gilt das Verhalten, welches vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden al- leine haftbar wäre (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 ff. zu Art. 429 StPO). 6.2 Der Anspruch ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), was aber gemäss Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2.) nicht bedeutet, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrund- satzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs be- deutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Den Beschwerdeführern 1 + 2 wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2021 Frist zur Stellung von Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gesetzt (pag. 6894). Mit Eingabe vom 9. April 2021 kamen sie dieser Aufforderung nach und bezifferten ihre Ansprüche unter Beilage zahlreicher Dokumente (pag. 7019 ff. sowie Beilagenord- ner 2). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. Es ergeben sich keine Hinweise, dass das Verfahren nicht spruchreif ist (vgl. Rz. 81 der Beschwerde, in den Akten BK 21 508 und 509). Es ist bei dieser Ausgangslage zudem nicht an der Beschwerdekammer, weitere Dokumente nachzufordern, soll- ten die eingereichten Unterlagen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreichen. 6.3 Die Beschwerdeführer 1 + 2 verlangen insgesamt eine Entschädigung von CHF 2'766'940.00 für die wirtschaftlichen Einbussen des Nachlasses aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusam- men: 8 - CHF 1'509’391.00 entgangener Gewinn der D.________ AG (welcher A.________ sel. als Alleinaktionär zugestanden habe) - CHF 790’000.00 Wertverlust der Aktien von A.________ sel. - CHF 467’549.00 entgangener Lohn von A.________ sel. 7. Ad entgangener Gewinn 7.1 Die Beschwerdeführer 1 + 2 machen unter Verweis auf ihre Eingabe vom 9. April 2021 zusammengefasst geltend, das technische Knowhow des Beschuldigten sel. habe nicht ersetzt werden können, da nur er gewusst habe, wie die Maschinen am besten funktionierten und wie die Maschinen der Firma richtig einzustellen seien. Sein technisches Knowhow sei für den Erfolg der Firma essenziell gewesen. Er sei deswegen weitherum als Genie bezeichnet worden. Nur er habe gewusst, wie möglichst effizient mit der Maschinerie umzugehen sei. Das habe dazu geführt, dass in kürzerer Zeit mit weniger Aufwand mehr Teile hätten produziert werden können. Das sei für den wirtschaftlichen Erfolg der D.________ AG essentiell ge- wesen, zumal genau mit diesem Konkurrenzvorteil der Gewinn des Unternehmens erzielt worden sei. Mit H.________ sei zudem ein Stellvertreter organisiert worden. Dieser habe A.________ sel. aber nur in organisatorischen Belangen, jedoch nicht in Knowhow-technischer Hinsicht ersetzen können. Schon vor dem Brandfall habe die D.________ AG erfolgreich Massnahmen in die Wege geleitet, um A.________ sel. vom organisatorischen Tagesgeschäft zu entlasten. Damit habe sich A.________ sel. für die D.________ AG auf seine Kernkompetenzen konzentrieren können, nämlich die fachlichen, technischen Themen. Bereits im Februar 2017 sei geregelt worden, dass der stellvertretende Geschäftsführer H.________ und der damalige Treuhänder I.________ für die D.________ AG unterschriftsberechtigt seien, um allfällige Abwesenheiten von A.________ sel. abzudecken. Schliesslich zeigten auch die ins Recht gelegten Umsatztabellen in der Eingabe vom 9. April 2021 und die Beilagen 9, 24 und 25, dass die D.________ AG bis zum Zeitpunkt der Haft, als ihr zentraler Akteur A.________ sel. auf ungerechtfertigte Art und Weise in Haft gekommen und das fachliche Knowhow vom einen Tag auf den an- deren weggefallen sei, floriert und eine gute Performance an den Tag gelegt habe. Zur Begründung des Schadens reichten die Beschwerdeführer 1 + 2 die Steuerer- klärungen 2013 bis 2019, die AHV-Lohnbescheinigungen 2017 und 2020, die Um- satztabellen der D.________ AG 2017 bis 2019 sowie die Verfügungen der kanto- nalen Steuerverwaltung vom 18. Juni 2018 und 13. Juli 2020 betreffend Steuerwert der Namenaktien der D.________ AG ein. Die Beschwerdeführer 1 + 2 nahmen zudem eine Schadensberechnung vor. Demnach betrage der bereinigte EBITA der letzten 5 Jahre CHF 559'714.60. Die wirtschaftlichen Kennzahlen liessen sich den Steuererklärungen der D.________ AG entnehmen, wobei zu beachten sei, dass bei den Steuererklärungen das Geschäftsjahr massgebend sei, weswegen die Zah- len nicht komplett übereinstimmten. Vom bereinigten EBITA wurden die durch- schnittlich bezahlten Steuern sowie die latenten Steuern auf stillen Reserven abge- zogen, womit – ohne das Strafverfahren bzw. dessen nachteiligen Folgen – von ei- nem jährlich erwirtschafteten Gewinn von CHF 529'483.80 ausgegangen werden könne. Aus einem Vergleich des so ermittelten EBITA mit dem effektiv erwirtschaf- 9 teten EBITA der Jahre 2018 bis 2020 ergebe sich der entgangene Gewinn für die Jahre 2018 bis 2020. 7.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass weder Jahresrechnungen noch Veranlagungsverfügungen in den Akten vorhanden sind und die Richtigkeit der angegebenen Zahlen sowie letztlich auch die Scha- densberechnung nicht objektiviert werden können. Mit Blick auf die in den Steu- ererklärungen und den Tabellen angegebenen Umsätze sieht man zwar, dass die- se rückläufig waren, allerdings nicht erst seit dem Strafverfahren. Aus der Steu- ererklärung 2017 für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 geht ein Umsatz von CHF 3'665'765.00 hervor (vgl. Beilagenordner 2, Beilage 7). Während der Umsatz in den Geschäftsjahren 2014/2015 und 2015/2016 deutlich mehr als CHF 4 Millionen betragen (CHF 4'123'485.00 und CHF 4'436'794.00) und gegenü- ber dem Umsatz 2013/2014 deutlich zugenommen hatte (vgl. Beilagenordner 2, Beilagen 30 bis 35), betrug er im Geschäftsjahr 2016/2017 weniger als im Jahr 2013/2014; gegenüber den Geschäftsjahren 2014/2015 bzw. 2015/2016 hat er sich sogar um knapp eine halbe Million bzw. eine drei Viertel Million verringert. Aus der Steuererklärung 2018 ergibt sich für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis 30. Ju- ni 2018 ein um knapp 800'000.00 tieferer Umsatz von CHF 2'868'137.00. Das spricht dafür, dass zumindest der Umsatz bereits vor der Einleitung des Strafver- fahrens zurückgegangen war. Der in den Steuererklärungen deklarierte zu vertei- lende Gewinn und das steuerbare Gesamtkapital blieben hingegen in den Jahren 2016 bis 2019 konstant, weshalb sich daraus keine Rückschlüsse auf eine mass- geblich geringere Rentabilität des Unternehmens nach der Einleitung des Strafver- fahrens ableiten lassen. Aufgrund der eingereichten Belege kann zusammenfas- send nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die D.________ AG hätte für die Jahre 2018 bis 2020 ohne Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft des Be- schuldigten sel. den geltend gemachten Gewinn erwirtschaftet. Die von den Be- schwerdeführern 1 + 2 vorgenommene Schadensberechnung sowie das ins Recht gelegte Schreiben von Fürsprecher J.________ vom 20. September 2018, wonach das Unternehmen aufgrund der andauernden Inhaftierung in besorgniserregende Schieflage geraten sei, stellen letztlich nicht mehr als Parteibehauptungen dar. Aus den Umsatztabellen (vgl. Beilagen 8, 24 und 25 des Beilagenordners 2), welche nicht das Geschäftsjahr, sondern jeweils das Kalenderjahr betreffen, geht zwar hervor, dass es ab 2019 zu einer massgeblichen Umsatzeinbusse gekommen ist (2017: CHF 3'581'588.65; 2018: CHF 3'269'262.15 sowie 2019: CHF 1'177'809.80). Es stellt sich aber die Frage, ob dies im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Beschuldigten sel. aufgrund des Strafverfahrens steht und als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden kann oder allenfalls andere Faktoren entscheidend waren. Hierfür ist vorab auf die Stellung des Beschuldigten sel. in- nerhalb der D.________ AG einzugehen. 7.3 Aus den Einvernahmen von K.________ (Ehefrau des Beschuldigten sel., welche im Betrieb mitgearbeitet hat), des Beschwerdeführers 1 (Sohn des Beschuldigten sel. und seit Januar 2018 ebenfalls in der D.________ AG tätig) sowie H.________, stellvertretender Geschäftsleiter der D.________ AG, geht hervor, dass der Beschuldigte sel. wegen einer Depression und eines Alkoholproblems be- reits von Dezember 2016 bis Juli 2017 krankgeschrieben war und in dieser Zeit 10 kaum gearbeitet hatte (pag. 2129, Z. 124 ff.; pag. 2166, Z. 128; pag. 2245, Z. 20-39 sowie pag. 2253, Z. 37 ff.; vgl. auch pag. 4667 ff. [edierte Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde]). Der Beschuldigte sel. habe auch vor der Eröffnung des Strafverfahrens nur noch sehr unregelmässig gearbeitet. Ins Geschäft sei er fast nicht gekommen (Einvernahme von K.________ vom 17. Februar 2018, pag. 2127, Z. 63 f., pag. 2128, Z. 96 ff., pag. 2129, Z. 119 ff., Z. 157; vgl. auch Einver- nahme des Beschwerdeführers 1 vom 15. Februar 2018, pag. 2160 sowie vom 19. Februar 2018, pag. 2166, Z. 143 f.). Auch H.________ sagte aus, der Beschul- digte sel. sei im Januar 2018 zu 95 Prozent krank gewesen. Anfangs Februar 2018 sei er manchmal sporadisch zur Arbeit gekommen. Sie hätten gemerkt, dass es nicht gut sei mit ihm (pag. 2255, Z. 122 ff. Akten). Im Februar sei er vielleicht ein- mal 3-4 Stunden oder 6 Stunden zur Arbeit gekommen, nie ganztägig. Der Be- schuldigte sel. habe nicht konzentriert arbeiten können (pag. 2255, Z. 136 ff.). Er habe es schleifen lassen (pag. 2258, Z. 265 f.). An der Einvernahme vom 11. April 2018 sagte K.________ aus, der Beschuldigte sel. sei mit der Beziehung zum Op- fer sel. sehr beschäftigt gewesen. Vorher sei er immer für das Geschäft da gewe- sen. Es habe sich dann gekehrt. Er sei sehr oft weg gewesen (pag. 2142, Z. 86 ff.). Immer mehr und mehr sei er nicht mehr im Geschäft gewesen. Er habe sich nicht mehr um seine Angelegenheiten gekümmert, so wie er es früher gemacht habe (pag. 2143, Z. 97 f.). Er habe sich praktisch nicht mehr um das Geschäft geküm- mert (pag. 2146, Z. 249 f.). Der Beschwerdeführer 1 sagte am 19. Februar 2018 aus, der Beschuldigte sel. sei manchmal nicht mehr so fokussiert gewesen und ha- be nicht ganz gewusst, wie es mit der Firma weitergehen solle. Er sei seiner Arbeit als Geschäftsführer nicht mehr so gut nachgegangen. Er sei seinen Pflichten nicht mehr nachgekommen (pag. 2164, Z. 32 ff.). Seit seiner Beziehung mit dem Opfer sel. sei es bergab gegangen. Er habe sich gewundert, was der Beschuldigte sel. den ganzen Tag mache. Er habe nicht mehr viel gearbeitet. Er sei nicht mehr so belastbar gewesen und habe die Arbeit vernachlässigt (pag. 2166, Z. 130 ff.). Der Beschuldigte sel. habe kürzer treten wollen (Z. 352 f.). Seit dem Vorfall mit dem Al- kohol sei er nie mehr richtig zurück an die Arbeit gekommen (Z. 357 f.). Es habe viele offene Baustellen gegeben und es sei dem Beschuldigten sel. über den Kopf gewachsen (pag. 2171 Z. 378 f.). 7.4 Diese glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von Personen, die kein In- teresse daran haben, falsche Aussagen gegenüber dem Beschuldigten sel. zu ma- chen, stehen den Vorbringen der Beschwerdeführer 1 + 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 und der Beschwerde diametral entgegen. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sel. die Geschäfte schon seit Längerem vernachläs- sigt hatte. Er war bereits 2017 wegen eines Depressions- und Alkoholproblems mehrere Monate abwesend. Aus einem Bericht vom 30. März 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht hervor, dass der Beschuldigte sel. dem Spi- tal R.________(Ort) für einen stationären Alkoholentzug auf der Intensivstation zu- gewiesen wurde, nachdem laborchemisch ein Blutalkoholspiegel von 3.92 Promille festgestellt worden war (pag. 4673). Der Beschuldigte sel. war ebenfalls in den Wochen vor dem Strafverfahren kaum anwesend. Es kann daher keine Rede da- von sein, das fachliche Knowhow des Beschuldigten sel. sei von einen Tag auf den anderen weggefallen. Auch ein engerer Kollege des Beschuldigten sel., 11 L.________, sagte am 21. Februar 2018 aus, der Beschuldigte sel. habe die Ver- antwortung im Geschäft, Terminvereinbarungen und Kundenkontakt vernachläs- sigt. H.________ habe dann jeweils die Kohle wieder aus dem Feuer holen müs- sen. Dank H.________ laufe das Geschäft des Beschuldigten sel. noch (pag. 2628, Z. 250 ff., vgl. auch pag. 2632, Z. 447 ff. sowie pag. 2637). Das wird auch durch die Aussagen von H.________ selbst bestätigt, wonach der Beschuldigte sel. genau gewusst habe, dass wenn er künde, es die Firma nicht mehr geben würde (Einver- nahme vom 15. Juni 2018, pag. 2259, Z. 340). Aus den Aussagen seiner Ex- Ehefrau K.________, des Beschwerdeführers 1 sowie von H.________ ergeben sich dementsprechend keine Hinweise dafür, dass die Nichtverfügbarkeit des Be- schuldigten sel. infolge des Strafverfahrens der Grund ist, dass die D.________ AG weniger Umsatz erzielt und eine allenfalls geringere Rentabilität aufgewiesen hat (vgl. dazu auch Einvernahme K.________ vom 17. Februar 2018, pag. 2129, Z. 119 ff., sowie Beschwerdeführer 1 vom 19. Februar 2018, pag. 2170, Z. 336 ff.). Ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang lässt sich nicht feststellen (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen). Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 in ihrer Eingabe vom 9. April 2021 erwähnten Aussagen von anderen Personen betreffend den Geschäftsmann A.________ sel. (er sei erfolgreicher Geschäftsmann bzw. Genie in seinem Berufsfeld) sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern (pag. 7040 f.). Es handelt sich um allgemeine Angaben, welche nichts über die damals aktuelle Situation oder die Unabdingbarkeit des Beschuldigten sel. im Unternehmen vor dem Strafverfahren bzw. einen Kausalzusammenhang auszusagen vermögen. Ausserdem muss mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bezweifelt werden, dass der Beschuldigte sel. das Unternehmen weiterhin geleitet hätte, wenn er in Freiheit gewesen wäre. Bereits ein Jahr vor dem Strafverfahren zeichnete sich ab, dass der Beschuldigte sel. immer weniger willens oder in der Lage war, die Ge- schäfte zu führen. Eine mehrmonatige Abwesenheit musste bereits kompensiert werden. Zudem war der Beschuldigte sel. Mitte Februar 2018 überstürzt, ohne ir- gendwelche Benachrichtigungen und ohne erreichbar zu sein, ins Ausland gefah- ren, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihm die Belange seines Unternehmens gleichgültig waren und nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte sel. hätte sich ohne Untersuchungshaft erfolgreich um das Geschäft gekümmert. Der Umstand, dass er nach der polizeilichen Anhaltung mit dem stellvertretenden Geschäftsführer in Kontakt trat und angab, sich um die geschäftlichen Belange in gewohnter Aufteilung kümmern zu wollen, ändert nichts daran und ist mit Blick auf die vorherige Ausgangslage auch kein Hinweis, dass es ihm damit tatsächlich ernst damit war. Diese Ausgangslage zeigt daher auch Folgendes: Wenn das Knowhow des Be- schuldigten sel. immer noch von massgebender Bedeutung für die Erwirtschaftung eines Gewinns bzw. sogar den Bestand des Unternehmens gewesen sein sollte, hätte er bereits Wochen oder Monate vor dem Strafverfahren in dieser Hinsicht (nicht nur organisatorisch) eine Stellvertreterlösung aufgleisen müssen, da er of- fenbar seit Längerem kaum noch in der Lage war, sich angemessen um das Unter- nehmen zu kümmern. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, er auch unmittel- bar in den Wochen vor dem Strafverfahren seine Arbeit vernachlässigt und sich Mitte Februar 2018 ohne ein Lebenszeichen ins Ausland abgesetzt hat, begründet 12 ein grobes Selbstverschulden des Beschuldigten sel. als verantwortlichen Ge- schäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG, welches ei- nen solch hohen Wirkungsgrad aufweist und derart ausserhalb des normalen Ge- schehens erscheint, dass die durch das Strafverfahren bzw. die Haft verursachte Abwesenheit des Beschuldigten sel. nach wertender Betrachtungsweise rechtlich ohnehin nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Dies wird auch mit Blick auf die erfolgten Kündigungen zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7.7 dieses Beschlusses). Der Beschuldigte sel. unterliess es grobfahrlässig oder aus Gleichgültigkeit, seine schon vor dem Strafverfahren bestehende Abwesenheit durch eine offizielle und umfassende Stellvertreterregelung zu lösen, weshalb es treuwidrig erscheint, einen Schaden aufgrund seiner Abwesenheit infolge des Strafverfahrens geltend zu machen oder den Schaden damit zu begründen, dass ihm während der Haft das Programmieren nicht ermöglicht worden sei. Selbst wenn die angegebenen Umsatzzahlen und Werte in der Steuererklärung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollten, kann somit nicht angenom- men werden, eine Gewinneinbusse sei kausale Folge des Strafverfahrens bzw. der Untersuchungshaft. Einzig der Umstand, dass der Steuerwert der Namenaktien im Jahr 2020 deutlich tiefer war als im Jahr 2018, reicht bei dieser Ausgangslage als Beleg für einen entgangenen Gewinn bzw. das Vorliegen der adäquaten Kausalität nicht aus. 7.5 Weiter zeigt der Umstand, dass bei den von der M.________ (AG) bestellten Teilen ein Massfehler bzw. ein Oberflächenfehler als Problem beschrieben wurde, einzig, dass bei der Planung, der Produktion oder dem Material ein Fehler unterlaufen sein muss (vgl. Beilagen 13 bis 15, Beilagenordner 2). Jedoch wird weder begründet noch ist mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage oder die sich in den Akten befindenden Unterlagen ersichtlich, inwiefern diese Fehler bzw. die Mängelrüge der M.________ (AG) vom 18. Mai 2018 auf die Abwesenheit des Beschuldigten sel. infolge Haft zurückzuführen sein sollen. Vielmehr scheint hier ein Drittverschulden vorzuliegen, das nicht mehr als kausale Folge der Haft des Beschuldigten sel. be- zeichnet werden kann. Jedenfalls sind keine konkreten Hinweise ersichtlich und solche werden auch nicht dargelegt, dass ein solcher Fehler nicht passiert wäre, wenn der Beschuldigte sel. sich nicht in Haft befunden hätte, zumal man sich of- fensichtlich schon seit längerer Zeit mit der Abwesenheit des Beschuldigten sel. ab- finden musste. Aus den Aussagen von K.________ vom 17. Februar 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte sel. beim Gespräch mit dem Verantwortlichen der M.________ (AG), N.________, angeblich sehr komisch gewesen sei. N.________ habe anschliessend H.________ angerufen und sich dahingehend geäussert, es sei ein ganz komisches Gespräch gewesen. Der Beschuldigte sel. sei verwirrt ge- wesen und habe mit N.________ kein normales geschäftliches Gespräch führen können. H.________ habe die Angelegenheit schliesslich wieder sachlich an die Hand genommen (pag. 2128, Z. 105 ff. sowie pag. 2146, Z. 264 ff.). Diese Aussa- gen sprechen dagegen, dass der Beschuldigte sel. ohne das Strafverfahren diesen Auftrag oder auch andere Aufträge ordnungsgemäss hätte erfüllen können. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Mängelrüge und Strafverfahren kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden. 13 7.6 Es trifft zu, dass im Zeitraum vom 15. März 2018 bis 16. Juli 2018 insgesamt vier Kündigungen von Mitarbeitern der D.________ AG erfolgten. Die Kündigung des Teamleiters, O.________, am 15. März 2018 wurde von diesem mit einem Joban- gebot von seinem Zwillingsbruder begründet. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sel. allenfalls eine Rolle im Entscheidungsprozess gespielt ha- ben sollte, kann diese Kündigung nicht als adäquat kausale Folge des Strafverfah- rens angesehen werden. Es gibt keine konkreten Hinweise, insbesondere mit Blick auf die beschriebene vorbestehende Ausgangslage, dass O.________ das neue Jobangebot abgelehnt hätte, wenn der Beschuldigte sel. sich nicht in Untersu- chungshaft befunden hätte oder nicht in ein Strafverfahren verwickelt gewesen wä- re. Das Gegenteil wird denn auch von den Beschwerdeführern 1 + 2 mit keinerlei Unterlagen belegt. Die anderen Kündigungen wurden von den Mitarbeitern nicht begründet und die Beschwerdeführer 1 + 2 reichen keinerlei Unterlagen ein, die ei- nen Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Beschuldigten sel. belegen. Einzig der Zeitpunkt der Kündigungen reicht mit Blick auf die vorbestehende Aus- gangslage jedenfalls nicht aus, einen Kausalzusammenhang zu begründen. Da der Beschuldigte sel., wie ausgeführt, bereits vor dem Strafverfahren (häufig) abwe- send war, die Geschäfte vernachlässigte und keine Stellvertreterlösung organisier- te, kann nicht davon ausgegangen werden, das Strafverfahren sei der massgebli- che Grund für die anderen Kündigungen gewesen. Offenbar bestand bereits vor dem Strafverfahren Unsicherheit (vgl. auch Einvernahme von L.________ am 20. Juni 2018, pag. 2642, Z. 172 ff. sowie E-Mail von L.________ an den Beschul- digten sel. vom 12. Mai 2017, pag. 2637), welche durch die Kündigung des Team- leiters verstärkt worden sein dürfte. Allenfalls kann das Strafverfahren zwar sprich- wörtlich der letzte Tropfen gewesen sein, der «das Fass zum Überlaufen» brachte. Das reicht zur Begründung eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen den Kündigungen und der Haft des Beschuldigten sel. aber nicht aus. Es entspricht denn auch nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass die Mitarbeiter nur wenige Wochen oder Monate später aufgrund der Untersuchungshaft des Beschuldigten sel. kündigen, wenn das Unternehmen grundsätzlich gut aufgestellt und eine Stell- vertretung offiziell geregelt ist. Die Haft erscheint mit Blick darauf keine massgebli- che Mitursache mehr zu sein. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Ausgangslage ganz anders präsentiert hätte, wenn der Beschuldigte sel. die längt fällige und notwendige Stellvertreterlösung bereits organisiert gehabt hätte, weshalb sein Selbstverschulden einen allfälligen Kausal- zusammenhang unterbrechen würde. Da die Kündigungen nicht als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angese- hen werden können, gilt dies auch für allfällige weitere Auswirkungen dieser Kündi- gungen wie Umsatzrückgang oder Stornierung von Bestellungen aufgrund von per- sonellen Engpässen. Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schädigung des Images aufgrund des Strafverfahrens eine massgebliche Rolle für das Umsatzvolumen gespielt hat. Vielmehr scheint es nahe- liegend, dass man aufgrund der erfolgten Kündigungen nicht mehr in der Lage war, das Auftragsvolumen zu stemmen, was sich auch aus den Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführer 1 + 2 vom 9. April 2021 ergibt (vgl. pag. 7050). Die- se Kündigungen können aber, wie erwähnt, nicht (mehr) als adäquat kausale Folge 14 des Strafverfahrens angesehen werden, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Schaden ebenfalls nicht zu entschädigen ist. 8. Ad Wertverlust der Aktien von A.________ sel. Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bestehen auch keine konkreten Hin- weise dafür, dass der gegenüber dem Jahr 2018 tiefere Steuerwert der Namenak- tien im Jahr 2020 eine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens ist. Die von den Beschwerdeführern 1 + 2 behauptete stark eingeschränkte Handlungsfähigkeit ist darauf zurückzuführen, dass es zu mehreren Kündigungen kam, was aber nicht mehr als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden kann. Un- abhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Wertverlusts sind die Voraussetzun- gen für eine Kausalhaftung durch den Staat nicht erfüllt. 9. Ad entgangener Lohn von A.________ sel. 9.1 Die Beschwerdeführer 1 + 2 vertreten die Auffassung, die Entschädigung für ent- gangenen Lohn sei unbestritten, da das Regionalgericht darauf nicht eingegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht verweigerte die Entschä- digung in erster Linie aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beschuldigten sel., weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Schaden nicht erforderlich war. Der Umstand, dass es die von den Beschwerdeführern 1 + 2 gel- tend gemachte massgebliche Stellung des Beschuldigten sel. in der D.________ AG in Frage gestellt, sich aber nicht explizit zu jedem einzelnen Schadensposten geäussert hat, kann offensichtlich nicht mit der Akzeptanz einzelner Schadenspos- ten gleichgesetzt werden. 9.2 Die Beschwerdeführer 1 + 2 haben die Lohnausweise aus den Jahren 2014 bis 2018 sowie den Lohnausweis 2020 eingereicht. Die Höhe des Lohnes für die Jahre 2013 und 2019 geht aus einer Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens hervor, wobei es sich hierbei nicht um ein offizielles Dokument handelt, welches der Steuerverwaltung einzureichen ist. Die Beschwerdeführer 1 + 2 be- rechnen gestützt auf die eingereichten Angaben für die Jahre 2013 bis 2017 einen durchschnittlichen Nettolohn des Beschuldigten sel. von CHF 225'213.00. Diese Berechnung berücksichtigt weder die Entwicklung innerhalb des Jahres vor dem Strafverfahren noch spiegelt sich darin die beschriebene geschäftliche Ausgangs- lage. So hat der Beschuldigte sel. bereits 2017 einen deutlich tieferen Lohn erhal- ten, was aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen mit seiner Abwesenheit in- folge Arbeitsunfähigkeit aber auch mit zunehmend abnehmendem Arbeitswillen begründet werden muss. Es gibt keinerlei Hinweise, auch mit Blick auf die Situation der D.________ AG, dass der Beschuldigte sel. ab 2018 weiterhin einen Lohn in der Höhe von durchschnittlich CHF 225'213.00 hätte beziehen können. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er bereits vor dem Strafverfahren nicht mehr willens und/oder in der Lage war, sich um die Belange des Unternehmens kümmern zu können. Die Lohneinbussen ab 2018 können vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr als adäquat kausale Folge des Strafverfahrens angesehen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15 IV. Kosten- und Entschädigung 10. 10.1 Die den Beschwerdeführern 1 + 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Kos- ten des Beschwerdeverfahrens BK 21 508 von CHF 750.00 werden aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 auf die Staatskasse genommen. 10.2 Entsprechend ist den Beschwerdeführern 1+2 für die Aufwendungen im Beschwer- deverfahren BK 21 508 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Be- schwerdeführer 1 + 2 waren anwaltlich vertreten. Mit Blick auf die konkreten sich stellenden Rechtsfragen betreffend den Anspruch auf Entschädigung für wirtschaft- liche Einbussen war der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt. Da keine Kostennote eingereicht und das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten wurde, wird das Honorar nach Ermessen der Beschwerdekammer festgesetzt. Der Tarifrahmen geht von CHF 50.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Tarifrahmens be- misst sich die Entschädigung gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Zwar war der Ver- fahrensgegenstand auf die Entschädigungsfrage beschränkt. Es handelt sich aber um ein Verfahren mit insgesamt 22 Bundesordnern Verfahrensakten. Da die Ent- schädigung mit einem rechtswidrig und schuldhaften Verhalten begründet wurde, war es erforderlich, sich erneut inhaltlich mit den Akten zu befassen, dies indessen aber nur beschränkt und zudem waren die Akten bereits bekannt. Zu berücksichti- gen ist auch, dass das anwaltliche Aktenstudium gleichermassen für die Be- schwerde der D.________ AG notwendig war. Der Zeitaufwand ist daher als unter- durchschnittlich, die Schwierigkeit des Prozesses trotz beschränkten Verfahrens- gegenstands als durchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit Blick darauf erscheint ein Honorar von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 11. 11.1 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 + 127 tragen die Beschwer- deführer 1 + 2, welche mit ihrem Entschädigungsantrag nicht durchgedrungen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von CHF 3'500.00 aus dem Verfahren BK 21 508 wird mit den den Beschwerdeführern 1+2 für das Neubeurteilungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das Beschwerdeverfahren BK 21 508 resultiert damit ein noch an die Beschwerdeführer 1+2 auszubezahlender Betrag von CHF 1’500.00. Für das Neubeurteilungsverfah- ren BK 24 126 + 127 sind entsprechend keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. 11.2 Den Beschwerdeführern 1+2 ist aufgrund ihres Unterliegens für das vorliegende Beschwerdeverfahren BK 24 126 + 127 keine Entschädigung auszurichten. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 508 im Umfang von CHF 750.00 wer- den vom Kanton Bern getragen. 3. Den Beschwerdeführern 1 + 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 508 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den den Beschwerdeführern 1+2 für das Neu- beurteilungsverfahren BK 24 126 + 127 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 (vgl. Ziffer 4 hiernach) verrechnet, so dass ihnen eine Entschädigung von CHF 1'500.00 auszubezahlen ist. 4. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 + 127, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Beschwerdeführern 1 + 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Infolge Verrechnung mit der Entschädigung (vgl. Ziffer 3 hiervor) haben sie keine Verfahrenskosten mehr zu bezahlen. 5. Es werden für das Neubeurteilungsverfahrens BK 24 126 +127 keine Entschädigun- gen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin Q.________ (per B-Post) - dem Bundesamt für Polizei (per B-Post) Bern, 15. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun 17 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. mit der Entschädigung verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18