10 Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand/Schwierigkeit des Prozesses: klar unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: durchschnittlich). Davon ist dem Beschuldigten vom Kanton Bern die Hälfte, ausmachend CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST), auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Kopie der E-Mail des ABEV vom 4. Mai 2023 zu den Akten zu erkennen, wird gutgeheissen.