41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. g der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf seine vorinstanzliche Eingabe auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, erachtet die Beschwerdekammer ein Gesamthonorar in der Höhe von CHF 300.00 (inkl.