6. 6.1 Ungeachtet des Verfahrensausgangs (teilweises Unterliegen der Beschwerdeführerin) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 resp. Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 250.00, sind demgegenüber zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Den Rest trägt der Kanton Bern.