22 26711 vom 14. März 2023 als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als festzustellen ist, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtsgültig eröffnet worden und mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit weitergehend, d.h. betreffend den Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023, ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Soweit aktenkundig hat sich das Regionalgericht im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit einer allfälligen Entschädigung des Beschuldigten befasst.