Betreffend den Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 hat das Regionalgericht demnach zutreffend geschlossen, dass dieser mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die Akten zur Weiterbehandlung an die Beschwerdeführerin zurückzugehen haben. 5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde bezüglich des Strafbefehls BJS 22 26711 vom 14. März 2023 als begründet und ist insoweit gutzuheissen.